War der Richter wirklich "gnadenlos"?
So titelte ntv den verlinkten Bericht vom 12. März 2014,
heute liest man, es gäbe dreieinhalb Jahre Gefängnis,
eine Revision ist aber möglich und wahrscheinlich.
BR: Das Urteil
Da wird auch die Historie nochmal schön aufgearbeitet.
Alles über drei Monaten führt aber so oder so dazu, dass man erstmal bis zur Tilgung durch Zeitablauf als vorbestraft gilt.
Das wären hier dann wohl 15 Jahre zuzüglich Strafdauer oO
Höchststrafe wären zehn Jahre gewesen, die Staatsanwaltschaft forderte fünfeinhalb Jahre, die Verteidigung hätte am liebsten nichts (Einstellung des Verfahrens oder Bewährungsstrafe).
FAZ: Der verrückteste Prozess seit Jahrzehnten
Quelle FAZ
§ 371 AO:
Der volle Umfang war halt nicht gegeben, wenn niemand mehr durchblickt. Bloß erstaunlich, dass da bislang dann noch niemand drüber gefallen sein soll
und da entsprechende Urteile fehlen.
Revision oder keine Revision?
Fragen über Fragen...
So titelte ntv den verlinkten Bericht vom 12. März 2014,
heute liest man, es gäbe dreieinhalb Jahre Gefängnis,
eine Revision ist aber möglich und wahrscheinlich.
BR: Das Urteil
Da wird auch die Historie nochmal schön aufgearbeitet.
Alles über drei Monaten führt aber so oder so dazu, dass man erstmal bis zur Tilgung durch Zeitablauf als vorbestraft gilt.
Das wären hier dann wohl 15 Jahre zuzüglich Strafdauer oO
Höchststrafe wären zehn Jahre gewesen, die Staatsanwaltschaft forderte fünfeinhalb Jahre, die Verteidigung hätte am liebsten nichts (Einstellung des Verfahrens oder Bewährungsstrafe).
FAZ: Der verrückteste Prozess seit Jahrzehnten
Es gebe bisher keine Urteile, wie mit einer solchen fehlgeschlagenen Selbstanzeige umzugehen sei, erklärte Feigen. Es sei zu prüfen, warum die Selbstanzeige fehlgeschlagen sei. Das sei nicht die Schuld von Hoeneß gewesen. Die Selbstanzeige sei von Beratern erstellt worden. Es wäre besser gewesen, lediglich eine Schätzung vorzunehmen.
§ 371 AO:
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt,
die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
und da entsprechende Urteile fehlen.
Revision oder keine Revision?
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