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    Nutzungsrechte an Artikeln im Internet und Zitierungen fremder Artikel

    Zwar sind Zitate von Auszügen im Rahmen des § 51 UrhG zur Nutzung für wissenschaftliche und schulische Zwecke kostenlos gestattet,
    aber oftmals gibt es Nutzungsbeschränkungen wie die, welche ich heute bei Spiegel.de Online gefunden habe:

    Verlinken
    Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, auf unsere Artikel zu verlinken. Zur Einleitung können Sie den Vorspann (maximal 300 Zeichen) kostenfrei verwenden. Der Link muss anschließend auf die Originalquelle in unserem Angebot führen. Alle Artikel bleiben unter der entsprechenden URL, kostenlos und dauerhaft im Angebot von SPIEGEL ONINE bestehen.
    Daher bitte das Tool http://www.woerter-zaehlen.de/ nutzen und Zitate entsprechend kurz halten,
    soweit ich das in der Vergangenheit nicht beachtet habe, bitte meldet den entsprechenden Beitrag,
    damit ich das noch ändern kann.

    Und als kleiner Ergänzung noch: Der heise Verlag sieht das etwas lockerer (da habe ich auch angefragt),
    aber auch da Zitate von Artikeln bitte mit eigener Meinung bzw. Würdigung ergänzen,
    Zitat in einem eigenen Beitrag mit vollständiger Quellen-Angabe (und Link), das Zitatrecht gelte immer nur im Kontext eines eigenen Beitrags.

    Vielen Dank
    "Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser wird, wenn es anders wird, aber soviel kann ich sagen: Es muß anders werden, wenn es gut werden soll."
    Georg Christoph Lichtenberg (1742 - 1799)

    Was nützt es, wenn wir mehrere Sprachen sprechen,
    solange wir nicht die Geduld aufbringen,
    einander zuzuhören...

    Art van Rheyn

    #2
    Ich denke mal, das hier ist auch nicht unwichtig:

    heise.de

    EuGH: Eingebettete Videos verstoßen nicht gegen das Urheberrecht

    Wer ein YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt damit nicht gegen das Urheberrecht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.



    "Framende Links", durch die beispielsweise YouTube-Videos in andere Websites eingebettet werden, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht.
    Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
    Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft,
    wenn sie sich nicht an ein neues Publikum wendet, urteilten die Richter (Rechtssache C-348/13).
    ...

    Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob es sich in dem Fall nicht doch um eine "öffentliche Wiedergabe" handelt,
    denn die Framing-Technik ermögliche es dem Betreiber einer Website, sich ein Werk zu eigen zu machen, ohne dieses jedoch kopieren zu müssen
    und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen.


    Der EuGH meinte nun, durch die Einbettung werde kein neues Publikum erschlossen, weil das Video bereits für alle Internetnutzer zugänglich war.
    Die Anwälte der Beklagten meine, der EuGH-Beschluss sei im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen.
    Er stelle auch klar, dass die "framenden Links", die Verbraucher in sozialen Netzwerken einstellen,
    nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können. (anw)
    Großartiges Urteil, die vielleicht dann auch für Quotes mit Verlinkung neue Auslegungen anstoßen.
    Findet sich ja auch alles bereits öffentlich - auch wenn man da dann zugegebenermaßen Inhalte kopiert
    (aber ja auch als Solche kennzeichnet / ausweist und zur Fundstelle verweist).

    Wie dem auch sei, ein weiteres Stück Sicherheit für Webseitenbetreiber.
    "Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser wird, wenn es anders wird, aber soviel kann ich sagen: Es muß anders werden, wenn es gut werden soll."
    Georg Christoph Lichtenberg (1742 - 1799)

    Was nützt es, wenn wir mehrere Sprachen sprechen,
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    Art van Rheyn

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